Versicherungsteuer: Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers außen vor (
Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, sind kein Versicherungsentgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG
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