Verwechselung der Steuernummern: Keine Bescheidkorrektur nach Eintritt der Festsetzungsverjährung (
Ein in verjährter Zeit ergangener, offenbar unrichtiger Bescheid kann vom Finanzamt - jedenfalls nach Ablauf eines Jahres - nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen korrigiert werden.
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