VGH Baden-Württemberg Pressemitteilung: Freiburger Vergnügungssteuer ist rechtmäßig
Der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Freiburg bestimmte Steuersatz in Höhe von 18 % der elektronisch gezählten Nettokasse für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist nicht zu beanstanden.
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