Vorprodukte zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen: Keine Energiesteuerentlastung (BFH)
Ein Unternehmen, das lediglich keramische Pulver als Vorprodukte zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann keine Steuerentlastung nach dem EnergieStG beanspruchen.
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