Werbungskosten: Fahrten zur Universität (BFH)
Die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums können in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.
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