Widerstreitende Steuerfestsetzungen (BFH)
Die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO kommt nur in Betracht, wenn der Antrag oder Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen spezifisch auf die Änderung des vorausgegangenen Bescheids gerichtet war.
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