Wirtschaftliches Eigentum: Vorbehaltsnießbrauch an einem Gesellschaftsanteil (BFH)
Gesellschaftsanteile, die in vorweggenommener Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wurden, sind weiterhin dem Nießbraucher zuzurechnen, wenn dieser die Vermögens- und Verwaltungsrechte ausüben kann.
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