Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkü
Hat ein Steuerpfl. neben außerordentlichen Einkünften (§ 34 Abs. 2 EStG) auch steuerfreie Einnahmen i.S. von § 32b Abs. 1 EStG bezogen, so sind diese in der Weise in die Berechnung nach § 34 Abs. 1 EStG einzubeziehen, dass sie in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden.
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