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Zusammenveranlagung von EU-Bürgern (BFH)

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU können die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU -Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu weniger als 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag übersteigen.









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