Zustimmung zur Zusammenveranlagung: Insolvenzverwalter darf Verlustvortrag nicht „versilbern“ (BGH)
Der Insolvenzverwalter eines verheirateten Insolvenzschuldners muss einer vom anderen Ehegatten begehrten Zusammenveranlagung zustimmen. Er darf im Gegenzug nicht fordern, dass der andere Ehegatte den Steuervorteil aus der Zusammenveranlagung an ihn auszahlt.
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